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    für Passau

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Wärme für Passau

Die Stadtwerke Passau versorgen Sie mit Wärme und nutzen eine effiziente Technik, um Energie zu erzeugen: Mit Blockheizkraftwerken (BHKW), die mit Biogas betrieben werden, produzieren wir gleichzeitig Wärme und Strom. Durch diese Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) erreichen wir eine Energie-Ausnutzung von über 90 Prozent das sind mehr als 40 Prozent mehr im Vergleich zu anderen Kraftwerkstypen.

Wärme und Strom – umweltschonend produziert

Die Wärme, die wir für Passau produzieren, ist besonders umweltschonend. Denn wir verbrauchen für sie extrem wenig regenerative Primärenergie (Biogas), was wiederum die Luftbelastung klein hält. Gleichzeitig sind unsere Kraftwerke mit sehr leistungsstarken Katalysatoren ausgestattet. So gelingt es den Stadtwerken Passau, die Vorgaben des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) mit allen drei BHKW deutlich zu unterschreiten.

Bescheinigung Primärenergiefaktoren Fernwärmenetz Bahnhofstraße

Bescheinigung Primärenergiefaktoren Fernwärmenetz peb

Bescheinigung Primärenergiefaktoren Fernwärmenetz Schulzentrum

Versorgung mit Wärme und Strom

Von der Energie, die wir erzeugen, profitiert ganz Passau. Der Strom wird ins normale Netz eingespeist. Mit der Wärme versorgen wir über 20 direkt angeschlossene Abnehmer wie Kaufhäuser, Geschäfte, Hotels, Wohn- und Geschäftshäuser im Bereich Bahnhofstraße, das Schulzentrum in der Neuburger Straße sowie das Passauer Erlebnisbad peb, die Messehalle und mehrere Bürogebäude in Kohlbruck. Die Wohnanlage in Kohlbruck mit etwa 100 Wohngebäuden wird über ein zentrales Heizwerk mit Brennwertkesseln ebenfalls über Wärmeleitungen versorgt.

Über eine neue Fernleitung zur Grünaustraße konnten wir noch mehr Abnahmestellen in Passau an unser Fernwärme-Netz anschließen.


Fernwärmeversorgungsvertrag HKW Bahnhofstraße

Fernwärmeversorgungsvertrag HKW PEB

Netzanschlussvertrag Fernwärme HKW Schulzentrum

Wichtige Informationen zur Energiepreisbremse

Die Bundesregierung hat die Einführung einer Gas-, Wärme- und Strompreisbremse beschlossen, um die Menschen in Deutschland finanziell zu entlasten. Die Preisbremse greift ab März 2023 rückwirkend auch für die Monate Januar und Februar. Von der Preisbremse profitieren u.a. Privatkunden und Kleingewerbe, wenn der Kilowattstundenpreis über dem staatlich gedeckelten Referenzpreis liegt. Es gilt für 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs der „gedeckelte“ Preis. Für die restlichen 20 Prozent zahlen Sie Ihren regulären Vertragspreis.

Sie erhalten Ihre staatliche Entlastung automatisch – Sie müssen nichts unternehmen

Wir arbeiten mit Hochdruck daran, die Preisbremsen für Sie umzusetzen. Um die Energiepreisbremsen zu bekommen, müssen Sie nichts tun. Wenn Sie betroffen sind, informieren wir sie schriftlich über Ihren persönlichen Entlastungsbetrag und Ihren neuen Abschlagsplan.

Hohe Auslastung und erforderliche Umstellung der IT führt teilweise zu Verzögerungen beim Versand der Informationsschreiben

Um die Menschen schnell finanziell zu entlasten, wurden die Preisbremsen vom Gesetzgeber sehr kurzfristig Ende Dezember 2022 beschlossen. Seitdem arbeiten wir mit Hochdruck an der Umsetzung der Preisbremsen. Leider kommt es aufgrund der notwendigen Umstellung der IT-Prozesse, Personalengpässen und der hohen Auslastung bei Druckdienstleistern zu Verzögerungen beim Versand der Informationsschreiben. Auf eine Sache können sich die Kundinnen und Kunden der Stadtwerke Passau GmbH aber verlassen: Sie werden unabhängig vom Zustelltermin des Informationsschreibens in voller Höhe von der Entlastung der Energiepreisbremse profitieren.

    Kundeninformation nach § 12 Abs. 4 Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG)

    Gender-Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

    Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

    durch die Energiepreiskrise sehen sich Versorger und Kunden auch im Jahr 2023 besonderen Herausforderungen und steigenden Energiepreisen ausgesetzt. Die Bundesregierung hat zur Abmilderung dieser Problematik und Entlastung der Bürger eine Wärmepreisbremse beschlossen und zu deren Umsetzung das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) erlassen. Ziel ist es, die Letztverbraucher während des gesamten Jahres 2023 und ggf. auch noch bis zum 30.04.2024 mit einem staatlich finanzierten Preisdeckelungsmechanismus zu unterstützen. Die konkrete Abwicklung erfolgt durch uns als Lieferant und hängt von den Vereinbarungen mit unseren Kunden und dem Energiebezug an den Entnahmestellen ab.

    Im Folgenden möchten wir Sie allgemein über die Umsetzung der Wärmepreisbremse durch uns informieren.

    Umsetzung der Preisbremse für Wärmekunden

    1. Welche Kundengruppen sind entlastungsberechtigt?

    Für die Umsetzung der Wärmepreisbremse ist es unerheblich, ob der Kunde Fern- oder Nahwärme bezieht oder ein Contracting-Modell vereinbart ist, denn die Wärmepreisbremse greift für alle diese Versorgungsarten. Es sind jedoch nur Kunden entlastungsberechtigt, die Wärme zu eigenen Zwecken verbrauchen oder ihrem Mieter oder Pächter zur Nutzung zur Verfügung stellen.

    Maßgeblich für den Beginn und die Höhe der Entlastung ist der Verbrauch des Kunden: Die Entlastung wird ab März 2023 für jede Entnahmestelle des Kunden gewährt, bei denen der Jahresverbrauch nicht mehr als 1.500.000 kWh beträgt (bei mehreren Entnahmestellen wird der Verbrauch jeweils gesondert betrachtet). § 11 Abs. 1 Satz 5 EWPBG legt zudem eine Reihe von Ausnahmen für Kunden fest, die trotz eines Jahresverbrauchs von mehr als 1.500.000 kWh ebenfalls ab März 2023 von den Entlastungen profitieren sollen. Hierzu können u. a. die folgenden, beispielhaft genannten Fälle gehören:

    • Vermieter von Wohnraum;
    • Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe;
    • Medizinische Rehabilitationseinrichtungen (ausgenommen sind jedoch zugelassene Krankenhäuser).

    Kunden, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können ab Januar 2023 einen Anspruch auf eine Entlastung (Wärmepreisbremse) nach § 14 EWPBG haben. Bitte beachten Sie diesbezüglich auch unsere untenstehenden Hinweise.

    Achtung: Von der Inanspruchnahme der Wärmepreisbremse ausgeschlossen sind Personen, Organisationen, Einrichtungen und Unternehmen, die von der EU sanktioniert sind oder die im Eigentum oder unter Kontrolle sanktionierter Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen. Kunden, auf die eine dieser Einschränkungen zutrifft, sind verpflichtet, uns diesen Umstand unverzüglich anzuzeigen!

    2. Höhe der Entlastung

    Kunden, die im Zeitraum vom 01.03.2023 bis zum 31.12.2023 mit Wärme beliefert werden, erhalten für jeden Belieferungsmonat eine Entlastung unter Vorbehalt der Rückforderung (§ 15 Abs. 4 EWPBG) durch uns gutgeschrieben. Dabei wird der Wärmepreis für ein 80%iges Mengenkontingent auf einen gesetzlich vorgegebenen Referenzpreis von 9,5 ct/kWh gedeckelt. Die konkrete Höhe der Entlastung hängt von dem geltenden Arbeitspreis für die Wärmelieferung, Ihrem individuellen Entlastungskontingent (in der Regel 80 % der im September 2022 getroffenen Jahresverbrauchsprognose) sowie Ihrem Verbrauch ab.

    Hinweis: Zusätzlich zu den nachfolgenden, allgemeinen Informationen erhalten Sie von uns rechtzeitig weitere Informationen zur konkreten Höhe Ihrer individuellen Entlastung und der Senkung der Abschlagszahlungen.

    Um den Entlastungsbetrag zu ermitteln, wird für jede Entnahmestelle der Differenzbetrag (§ 16 EWPBG) mit dem jährlichen Entlastungskontingent (§ 17 EWPBG) – zu deren Definition und Höhe s. u. – multipliziert (für Unternehmen ggf. gedeckelt durch die jeweils geltende Höchstgrenze gemäß § 18 EWPBG). Um hieraus Ihre jeweilige monatliche Entlastung zu errechnen, wird der ermittelte Entlastungsbetrag durch zwölf geteilt. Die Ausweisung der Gutschrift erfolgt zwar erst im Rahmen der Verbrauchsabrechnung, kommt Ihnen aber bereits vorläufig durch eine Anpassung der Abschlags- oder Vorauszahlung zugute. Eine Senkung der vertraglichen Abschlags- oder Vorauszahlung auf einen Wert unter 0,00 € ist nicht möglich.

    • Der Differenzbetrag ergibt sich aus der Differenz des für die jeweilige Entnahmestelle vereinbarten Arbeitspreises und des Referenzpreises von 9,5 ct/kWh (inklusive staatlich veranlasster Preisbestandteile sowie einschließlich der Umsatzsteuer).
    • Das Entlastungskontingent beträgt 80 % des Jahresverbrauchs, den wir für die Entnahmestelle im Monat September 2022 prognostiziert haben.
    • Endet oder beginnt die Belieferung mit Wärme während eines Monats, so sind wir verpflichtet, den Entlastungsbetrag für diesen Monat anteilig gutzuschreiben und in der nächsten Rechnung zu berücksichtigen.

    Bitte beachten Sie: Liegt der für Sie geltende Arbeitspreis unter dem Referenzpreis von 9,5 ct/kWh bzw. sind die genannten Preise gleich, steht Ihnen kein Anspruch auf Entlastung nach dem Preisbremsengesetz zu.

    Vereinfachtes Beispiel zur Ermittlung der Entlastung: Kunde mit Arbeitspreis von 10 ct/kWh (Stand 01.03.2023) und Jahresverbrauchsprognose (Stand September 2022) von 15.000 kWh:

    Berechnung des Differenzbetrags
    (Arbeitspreis – Referenzpreis):                                   10 ct/kWh – 9,5 ct/kWh = 0,5 ct/kWh

    Berechnung des Entlastungskontingents:         80 % von 15.000 kWh = 12.000 kWh

    Monatlicher Entlastungsanspruch:                       (0,5 ct x 12.000 kWh): 12 = 5,00 €/Monat.

    Der monatliche Abschlag würde im Beispiel um 5,00 € reduziert.

    Bitte beachten Sie: Dieses Beispiel stellt eine Vereinfachung dar, die Ihnen die Höhe der Entlastung verdeutlichen soll. In der Jahresverbrauchsabrechnung werden darüber hinaus auch weitere Faktoren, u. a. Ihr tatsächlicher Verbrauch im Abrechnungszeitraum, die gezahlten Abschläge und die Umsatzsteuer, berücksichtigt.

    3. Rückwirkende Erstreckung der Entlastung auf die Monate Januar und/oder Februar 2023 (§ 13 Abs. 1 EWPBG)

    Alle Letztverbraucher, welche die oben genannten Kriterien erfüllen und auch bereits in den Monaten Januar oder Februar 2023 mit Wärme beliefert wurden, haben ab März 2023 zusätzlich einen Anspruch auf rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und/oder Februar 2023.

    Diese rückwirkende Entlastung kann von uns beispielsweise durch Berücksichtigung im Rahmen der nächsten Abschlagszahlung nach dem 28.02.2023, der Jahresverbrauchsabrechnung oder der Verrechnung mit bestehenden Forderungen umgesetzt werden.

    Wenn wir Sie zum 01.03.2023 mit Wärme beliefern, erhalten Sie auch die rückwirkende Entlastung durch uns. Wir werden Sie selbstverständlich über die Umsetzung informieren.

    Hinweis zur Entlastung von Großkunden und zugelassenen Krankenhäusern nach § 14 EWPBG

    Kunden, die mit Wärme oder Dampf beliefert werden, an der jeweiligen Entnahmestelle einen Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 kWh aufweisen und nicht bereits über § 11 EWPBG entlastungsberechtigt sind, haben vom 01.01.2023 bis zum Ablauf der Gültigkeit des EWPBG für jeden Kalendermonat, in dem sie mit Wärme oder Dampf beliefert werden, einen Anspruch auf Entlastung mit der jeweils nächsten turnusmäßigen Abrechnung. Der Referenzpreis für diese Kunden beträgt 7,5 ct/kWh netto, also vor staatlich veranlassten Preisbestandteilen und der Umsatzsteuer für Kunden, die mit Wärme beliefert werden. Für Kunden, die mit Dampf beliefert werden, beträgt der Referenzpreis 9 ct/kWh netto (vor staatlich veranlassten Preisbestandteilen und der Umsatzsteuer). Das jährliche Entlastungskontingent für diese Kunden beträgt 70 % der Verbrauchsmenge, die im Kalenderjahr 2021 an der betreffenden Entnahmestelle gemessen wurde. Die tatsächlich erhaltene Entlastung kann durch die in § 18 EWPBG beschriebene Höchstgrenze im Einzelfall geringer ausfallen.

    Sofern der Kunde ein Unternehmen ist, dessen prognostizierter Entlastungsbetrag an sämtlichen Entnahmestellen 150.000 € pro Monat übersteigt, ist dieses Unternehmen uns als Wärmeversorger gegenüber zu einer Selbsterklärung gemäß § 22 EWPBG verpflichtet.

    Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für zugelassene Krankenhäuser, die nicht nach § 11 EWPBG entlastungsberechtigt sind.

    Hinweis zur Entlastung von Mietern

    Für die Weitergabe der Entlastungen bei Miet- und Pachtverhältnissen sowie in Wohnungseigentümergesellschaften ist gemäß § 26 EWPBG jeweils der Vermieter, der Verpächter oder die WEG zuständig; die Entlastung soll in diesen Fällen regelmäßig im Rahmen der Heizkostenabrechnung für die laufende Abrechnungsperiode erfolgen.

    Wichtiger Hinweis zur Verbrauchsreduzierung!

    Bitte beachten Sie, dass Sie in den aktuell sowohl wirtschaftlich als auch gesellschaftlich herausfordernden Zeiten durch Verbrauchsreduzierungen nicht nur einen Beitrag zum Gemeinwohl leisten, sondern darüber hinaus auch Geld sparen – denn die vorstehend beschriebene Preisbremse wird nur bis zu einem Entlastungskontingent von 80 % des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs gewährt. Für die Entlastung von Großkunden und zugelassenen Krankenhäusern nach § 14 EWPBG gilt die Preisbremse bis zu einem Entlastungskontingent von 70 % der im Kalenderjahr 2021 an der betreffenden Entnahmestelle gemessenen Verbrauchsmenge. Für den darüberhinausgehenden Verbrauch gilt stattdessen der volle vertraglich vereinbarte Arbeitspreis.

    Wir weisen ferner darauf hin, dass die Ihnen gewährten Entlastungen nach dem EWPBG (Wärmepreisbremse) vollständig aus Finanzmitteln des Bundes finanziert wird.

      Information zur Soforthilfe Dezember Gas und Wärme

      Die aktuelle Gaspreiskrise führt zu teilweise enormen finanziellen Belastungen für Gas- und Wärmekund*innen. Um diese Belastungen etwas zu dämpfen, plant die Bundesregierung verschiedene finanzielle Entlastungen.

      Um die Haushalte und vor allem kleinere Gewerbekunden kurzfristig zu entlasten, hat sich die Bundesregierung mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) für eine einfache und pragmatische Lösung entschieden: Gas-/Wärmekund*innen erhalten im Monat Dezember 2022, spätestens im Januar 2023 eine staatliche Soforthilfe.

      Die Höhe der Soforthilfe berücksichtigt auch mögliche Preissteigerungen zum Jahresende.

      Laut den gesetzlichen Regelungen erhalten nur die Kund*innen, die wir zum Stichtag 1. Dezember 2022 mit Gas beliefern, von uns den Gas-Erstattungsbetrag. Bei der Wärmelieferung gibt es keine Stichtagsbetrachtung.

      Vorgehensweise bei Abnahmestellen mit monatlichen Abschlägen und jährlicher Abrechnung

      Bei Gas erhalten Sie einen Erstattungsbetrag, welcher einem Zwölftel des im September 2022 prognostizierten individuellen Jahresverbrauchs multipliziert mit dem am 1. Dezember 2022 gültigen Gaspreis, ergänzt um ein Zwölftel des am 1. Dezember 2022 gültigen Jahresgrundpreises, entspricht. Die Entlastung über die Soforthilfe entspricht nicht dem realen Dezemberabschlag oder der Rechnung für den Monat Dezember, diese kann darüber oder darunter liegen. Trotzdem müssen Sie im Dezember keinen Abschlag zahlen. Etwaige Abweichungen werden in Ihrer Jahresabrechnung berücksichtigt.

      Bei Wärme wird Ihr Septemberabschlag mit einem Aufschlag von 20 % als Entlastungsbetrag verwendet.

      Als unsere Kund*innen (mit Ausnahme der Industrie und größeren Gewerbekunden) profitieren Sie automatisch von der Soforthilfe. Wenn Sie einen Lastschrifteinzug vereinbart haben, wird der Dezemberabschlag nicht von uns eingezogen. Sollten Sie die Zahlungen monatlich selbst vornehmen, beispielsweise über einen Dauerauftrag oder Einzelüberweisung, müssen Sie die Zahlungen für Dezember (fällig am 30. Dezember 2022) nicht leisten. In Ihrer Jahresabrechnung werden wir Ihnen den errechneten Soforthilfe-Erstattungsbetrag gutschreiben. Auch wenn Sie den Dezemberabschlag bezahlen, wird dieser mit der Jahresabrechnung verrechnet. Es geht Ihnen kein Geld verloren! Beide Werte, Entlastungsbetrag und ausgesetzter Dezemberabschlag, werden Ihnen auf der Jahresabrechnung transparent ausgewiesen.

      Warum erfolgt die Berechnung des Entlastungsbetrages nach dem Willen der Bundesregierung auf Basis der Jahresverbrauchsprognose 2022, die meist zum Zeitpunkt der letzten Abrechnung Ende 2021 ermittelt wurde und nicht mehr aktuell ist? Damit möchte die Bundesregierung Ihre Sparsamkeit beim Energieverbrauch im Jahr 2022 belohnen. Denn so wird Ihr Bonus voraussichtlich höher ausfallen, als würden die realen Verbrauchsdaten vom Jahr 2022 bei der Bonusermittlung zugrunde gelegt.

      Vorgehensweise bei Gas-Abnahmestellen mit registrierender Lastgangmessung und bei Wärmekunden mit monatlicher Abrechnung

      Die Soforthilfe erhalten auch größere Unternehmen und Einrichtungen. Unabhängig vom Verbrauch werden zudem gezielt größere Verbraucher (Gas-RLM-Abnahmestellen mit monatlicher Abrechnung und einem Jahresverbrauch über 1,5 Mio. kWh) wie die Wohnungswirtschaft und beispielsweise Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen entlastet.

      Bei Gas beträgt die Entlastung ein Zwölftel des individuellen Jahresverbrauchs der Monate November 2021 bis einschließlich Oktober 2022. Unternehmen bzw. Einrichtungen müssen uns bis zum 31. Dezember 2022 in Textform darlegen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Gas-Soforthilfe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG vorliegen.

      Bei Wärme werden zur Berechnung der Soforthilfe die in den Abrechnungen enthaltenen Verbrauchswerte herangezogen, eine Darlegung der Anspruchsvoraussetzung in Textform wie im Gasbereich muss nicht vorgelegt werden.

      Bei allen Kund*innen, die monatlich abgerechnet werden und die keine Abschläge zahlen, erfolgt die Erstattung mit der Rechnung für den Monat Dezember 2022.

      Energiesparen

      Im kommenden Jahr soll in der nächsten Stufe die sogenannte Gaspreisbremse die Gaspreise weiter dämpfen. Eines ist aber klar: Ein hundertprozentiger Ausgleich der Belastungen wird angesichts der historischen Dimensionen, in denen wir uns mit Blick auf die Energie-Kosten bewegen, leider nicht möglich sein. Allein die Beschaffungskosten, welche die Energieversorger für Gas zahlen müssen, haben sich gegenüber Anfang 2021 verzwölffacht. Wir werden uns also daran gewöhnen müssen, dass Strom und Wärme in den kommenden Jahren teuer bleiben werden.

      Umso wichtiger ist es, sparsam mit Energie umzugehen. In fast jedem Haushalt gibt es noch Möglichkeiten, Energie einzusparen – zum Beispiel die Heizung herunterdrehen, wenn niemand zu Hause ist, Stoßlüften und beim Duschen auf Dauer und Temperatur achten. Zudem sollte jeder überlegen, ob es nicht auch ein oder zwei Grad weniger im Zimmer tun. Jedes Grad weniger beim Heizen verbraucht 6 % weniger Energie und Geld - denn jede eingesparte Kilowattstunde schont auch den eigenen Geldbeutel.

        Senkung Umsatzsteuersatz für Gas- und Wärmelieferungen von 19 % auf 7 %

        Im Rahmen ihrer Entlastungspakete hat die Bundesregierung beschlossen, im Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 den Umsatzsteuersatz für Gas- und Wärmelieferungen von 19 % (Regelsteuersatz) auf 7 % (ermäßigter Steuersatz) zu senken:

        Die Umsatzsteuersenkung wird in den Bereichen Gas und Wärme an die Kunden weitergegeben.

        Da es sich bei Gas- und Wärmelieferungen um so genannte Dauerleistungen handelt, ist für die Höhe der anzusetzenden Umsatzsteuer der Ablesezeitpunkt relevant. Somit ist für alle Ablesezeiträume, die im Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 enden, der ermäßigte Umsatzsteuersatz für den kompletten Abrechnungszeitraum anzusetzen.

        Die für das Jahr 2022 bereits mitgeteilten Abschlagspläne werden nicht angepasst.

        Abschlagspläne im Rahmen neuer Vertragsabschlüsse oder aufgrund verbrauchsbedingter Abschlagsanpassungen werden aus systemtechnischen Gründen bei Gas und Wärme weiterhin mit dem Steuersatz von 19 % ausgestellt.

        Im Rahmen der Verbrauchsabrechnungen 2022 erfolgt bei Gas und Wärme eine Korrektur der Umsatzsteuer auf 7 %. Somit wird der umsatzsteuerliche Vorteil vollumfänglich an unsere Kunden weitergegeben.

        Für vorsteuerabzugsberechtigte Kunden verweisen wir auf das finale BMF-Schreiben vom 25. Oktober 2022 zur befristeten Absenkung des Umsatzsteuersatzes für Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz und Wärme über ein Wärmenetz im Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024, Seite 6 Randziffer 15:

        "Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird es nicht beanstandet, wenn Rechnungen über Abschlagszahlungen, die nach dem 30. September 2022 und vor dem 1. April 2024 fällig werden, nicht berichtigt werden, sofern dementsprechend Umsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent abgeführt und erst in der Endabrechnung nach den vorstehenden Grundsätzen zutreffend abgerechnet wird. In diesem Fall wird es auch nicht beanstandet, wenn vorsteuerabzugsberechtigte Kunden aus den Abschlagsrechnungen einen Vorsteuerabzug auf der Grundlage von 19 Prozent geltend machen und der Vorsteuerabzug für die gesamte Leistung erst auf der Grundlage der vorstehenden Endabrechnung auf den zulässigen Wert korrigiert wird."

          Ihr persönlicher Kontakt:
          Zentrale:0851 560-0
          Tarifberatung Energie und Wasser:0851 560-490
          Technische Fragen Energie und Wasser:0851 560-495
          Leitungen/Pläne:0851 560-283
          Internet, Telefonie, TV:0851 560-392
          Busse:0851 560-412
          Parkhäuser:0851 560-462
          Erlebnisbad und Saunawelt:0851 560-260
          Hafen:0851 560-461