• Erdgas
    für Passau

    Stadtwerke Passau –
    Der wichtigste Erdgasanbieter der Region

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Seit über 100 Jahren versorgen die Stadtwerke Passau die Region mit Erdgas. Mit über 250 Kilometern modernstem Leitungsnetz.

  • Unkomplizierte Grundversorgung

    Die Stadtwerke Passau GmbH ist Grundversorger im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) für die leitungsgebundene Versorgung mit Erdgas im Verteilnetz der Stadtwerke Passau GmbH.

  • Der wichtigste Erdgasanbieter der Region

    Die Stadtwerke Passau haben als Erdgasanbieter viel Erfahrung. Schließlich versorgen wir die Region schon seit über hundert Jahren mit Gas – das Leitungsnetz ist inzwischen mehr als 250 Kilometer lang. Da verwundert es nicht, dass Erdgas der Energieträger Nummer eins für Neubauten ist. Unserer besonderen Verantwortung als Erdgasanbieter werden wir aber nicht nur gerecht, indem wir die Grundversorgung gewährleisten. Wir bieten Ihnen außerdem den Sondertarif Erdgas+ an. Er enthält einen Treuebonus für unsere Kunden und ist daher für Sie besonders günstig.

Informationen gemäß Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) für das Jahr 2023

Hinweise zur Ermittlung der CO2-Kosten/Brennstoffemissionen für das Jahr 2023 für Erdgas (ohne rechtliche Gewähr) finden Sie hier.

    Gaspreissenkung zum 1. Januar 2024

    Wir senken unsere Erdgaspreise zum 1. Januar 2024 um netto 1,67 Cent/kWh (brutto 1,79 Cent/kWh inkl. 7 % USt).

    Die Preise an den Energiebörsen, an denen wir Energie für Sie einkaufen, sind gefallen. Diese Tatsache und die Veränderungen weiterer Preisbestandteile zum Jahreswechsel haben wir zum Anlass genommen, unsere Preise neu zu kalkulieren. Aufgrund der positiven Marktentwicklung, unserer nachhaltigen Beschaffungsstrategie sowie leicht gesunkenen Kosten für die Nutzung des Erdgasnetzes können wir, trotz steigendem CO2-Preis, die Gaspreise senken. Die weiteren staatlich gesetzten Belastungen, wie Erdgassteuer und Konzessionsabgabe, ändern sich zum Jahreswechsel nicht.

    Die derzeit gültigen Preise sowie die neuen Preise ab dem 1. Januar 2024 finden Sie bei unseren "SWP Erdgastarifen" (siehe unten).

    Die angegebenen Bruttopreise beinhalten die vorübergehend auf 7 % gesenkte Umsatzsteuer. Die Bundesregierung zieht aktuell in Erwägung, die zum 1. April 2024 vorgesehene Rücknahme der Umsatzsteuersenkung (Erhöhung von 7 % auf 19 %) bereits auf den 1. Januar 2024 vorzuziehen. Dadurch können sich die Bruttopreise zum 1. Januar 2024 nochmals ändern.

      Wichtige Informationen zur Energiepreisbremse

      Die Bundesregierung hat die Einführung einer Gas-, Wärme- und Strompreisbremse beschlossen, um die Menschen in Deutschland finanziell zu entlasten. Die Preisbremse greift ab März 2023 rückwirkend auch für die Monate Januar und Februar. Von der Preisbremse profitieren u.a. Privatkunden und Kleingewerbe, wenn der Kilowattstundenpreis über dem staatlich gedeckelten Referenzpreis liegt. Es gilt für 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs der „gedeckelte“ Preis. Für die restlichen 20 Prozent zahlen Sie Ihren regulären Vertragspreis.

      Sie erhalten Ihre staatliche Entlastung automatisch – Sie müssen nichts unternehmen

      Wir arbeiten mit Hochdruck daran, die Preisbremsen für Sie umzusetzen. Um die Energiepreisbremsen zu bekommen, müssen Sie nichts tun. Wenn Sie betroffen sind, informieren wir sie schriftlich über Ihren persönlichen Entlastungsbetrag und Ihren neuen Abschlagsplan.

      Hohe Auslastung und erforderliche Umstellung der IT führt teilweise zu Verzögerungen beim Versand der Informationsschreiben

      Um die Menschen schnell finanziell zu entlasten, wurden die Preisbremsen vom Gesetzgeber sehr kurzfristig Ende Dezember 2022 beschlossen. Seitdem arbeiten wir mit Hochdruck an der Umsetzung der Preisbremsen. Leider kommt es aufgrund der notwendigen Umstellung der IT-Prozesse, Personalengpässen und der hohen Auslastung bei Druckdienstleistern zu Verzögerungen beim Versand der Informationsschreiben. Auf eine Sache können sich die Kundinnen und Kunden der Stadtwerke Passau GmbH aber verlassen: Sie werden unabhängig vom Zustelltermin des Informationsschreibens in voller Höhe von der Entlastung der Energiepreisbremse profitieren.

        Kundeninformation nach § 4 Abs. 4 Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG)

        Gender-Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

        Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

        durch die Energiepreiskrise sehen sich Versorger und Kunden auch im Jahr 2023 besonderen Herausforderungen und steigenden Energiepreisen ausgesetzt. Die Bundesregierung hat zur Abmilderung dieser Problematik und Entlastung der Bürger eine Gaspreisbremse beschlossen und zu deren Umsetzung das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) erlassen. Ziel ist es, die Letztverbraucher während des gesamten Jahres 2023 und ggf. auch noch bis zum 30.04.2024 mit einem staatlich finanzierten Preisdeckelungsmechanismus zu unterstützen. Die konkrete Abwicklung erfolgt durch uns als Lieferant und hängt von den tarifvertraglichen Vereinbarungen mit unseren Kunden und dem Energiebezug an den Entnahmestellen ab.

        Im Folgenden möchten wir Sie allgemein über die Umsetzung der Gaspreisbremse durch uns informieren.

        Umsetzung der Preisbremse für Erdgaskunden

        1. Welche Kundengruppen sind entlastungsberechtigt?

        Maßgeblich für die nachfolgend beschriebene Gewährung der Entlastung ist der Verbrauch des Kunden: Die Entlastung wird für jede Entnahmestelle des Kunden gewährt, sofern der Jahresverbrauch an der betreffenden Entnahmestelle nicht mehr als 1.500.000 kWh beträgt (bei mehreren Entnahmestellen wird der Verbrauch jeweils gesondert betrachtet). § 3 Abs. 1 Satz 3 EWPBG legt zudem eine Reihe von Ausnahmen für Kunden fest, die trotz einer Jahresverbrauchs von mehr als 1.500.000 kWh von der Preisbremse profitieren sollen. Hierzu können u. a. die folgenden, beispielhaft genannten Fälle gehören:

        • Vermieter von Wohnraum;
        • Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe;
        • Medizinische Rehabilitationseinrichtungen (ausgenommen sind jedoch zugelassene Krankenhäuser).

        Kunden, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können gleichwohl Anspruch auf eine Entlastung (Gaspreisbremse) nach § 6 EWPBG haben. Bitte beachten Sie diesbezüglich auch unsere untenstehenden Hinweise.

        Wenn Ihre Entnahmestelle mit einer registrierenden Leistungsmessung (RLM-Zähler) ausgestattet ist, beachten Sie zudem bitte folgendes: Wenn Sie eine der oben aufgeführten Ausnahmen geltend machen können, obwohl Ihr Jahresverbrauch an der Entnahmestelle 1.500.000 kWh überschreitet, und Sie daher die Preisbremse nach § 3 EWPBG in Anspruch nehmen möchten, sind Sie verpflichtet, uns zur Klärung der Berechtigung in Textform unter Vorlage geeigneter Nachweise bis zum 15.02.2023 mitzuteilen, dass Sie die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 3 EWPBG erfüllen. Sollten Sie uns diese Informationen bereits im Rahmen der Dezember-Soforthilfen (EWSG) mitgeteilt haben, müssen Sie dies nicht erneut vornehmen.

        Achtung: Von der von der Inanspruchnahme der Gaspreisbremse ausgeschlossen sind Personen, Organisationen, Einrichtungen und Unternehmen, die von der EU sanktioniert sind oder die im Eigentum oder unter Kontrolle sanktionierter Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen. Kunden, auf die eine dieser Einschränkungen zutrifft, sind verpflichtet, uns diesen Umstand unverzüglich anzuzeigen!

        2. Höhe der Entlastung

        Kunden, die im Zeitraum vom 01.03.2023 bis zum 31.12.2023 mit leitungsgebundenem Erdgas beliefert werden, erhalten für jeden Belieferungsmonat eine Entlastung unter Vorbehalt der Rückforderung (§ 8 Abs. 2 EWPBG) durch uns gutgeschrieben. Dabei wird der Gaspreis für ein 80%iges Mengenkontingent auf einen gesetzlich vorgegebenen Referenzpreis von 12 ct/kWh gedeckelt. Die konkrete Höhe der Entlastung hängt von der tarifvertraglichen Vereinbarung mit uns, Ihrem individuellen Kontingent (in der Regel Ihrer Verbrauchsprognose) sowie Ihrem jährlichen Verbrauch ab.

        Hinweis: Zusätzlich zu den nachfolgenden, allgemeinen Informationen erhalten Sie von uns rechtzeitig weitere Informationen zur konkreten Höhe Ihrer individuellen Entlastung und der Senkung der Abschlagszahlungen.

        Um den Entlastungsbetrag zu ermitteln, wird für jede Entnahmestelle der Differenzbetrag (§ 9 EWPBG) mit dem Entlastungskontingent (§ 10 EWPBG) multipliziert (gedeckelt durch die jeweils geltende Höchstgrenze (§ 18 EWPBG)). Um hieraus Ihre jeweilige monatliche Entlastung zu errechnen, wird der ermittelte Entlastungsbetrag durch zwölf geteilt. Die Ausweisung der Gutschrift erfolgt zwar erst im Rahmen der Verbrauchsabrechnung, kommt Ihnen aber bereits vorläufig durch eine Anpassung der Abschlags- oder Vorauszahlung zugute.

        • Der Differenzbetrag ergibt sich aus der Differenz des für die jeweilige Entnahmestelle vereinbarten Arbeitspreises und des Referenzpreises von 12 Cent/kWh (inklusive Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen sowie einschließlich der Umsatzsteuer).

        Bei Kunden, deren Netz- oder Messstellenbetriebsentgelte nicht vom Lieferanten erhoben werden, reduziert sich der Referenzpreis um die Höhe der Netz- oder Messstellenentgelte. Der Kunde hat in diesem Fall den Lieferanten in Textform über seine Netzentgelte oder Messstellenentgelte bis zum 01.03.2023 oder, falls der Anspruch danach entsteht, unverzüglich zu informieren.

        • Das Entlastungskontingent beträgt 80 % des Jahresverbrauchs, den wir für die Entnahmestelle im Monat September 2022 prognostiziert haben.

        Dieses Entlastungskontingent steht Ihnen in jedem Fall zu, auch wenn Sie weniger als 80 % der im September 2022 prognostizierten Menge verbrauchen. Die Entlastung ist lediglich auf die Ihnen tatsächlich entstehenden Kosten für Ihren Erdgasverbrauch im Jahr 2023 gedeckelt.

        Bei Kunden, die im Wege einer registrierenden Leistungsmessung beliefert werden, ist für die Ermittlung des Kontingents der vom zuständigen Messstellenbetreiber gemessene Verbrauch für den Zeitraum des Kalenderjahres 2021 an der betreffenden Entnahmestelle maßgeblich.

        • Endet oder beginnt die Belieferung mit leitungsgebundenem Erdgas während eines Monats, so sind wir verpflichtet, den Entlastungsbetrag für diesen Monat anteilig gutzuschreiben und in der nächsten Rechnung zu berücksichtigen.

        Bitte beachten Sie: Liegt der für Sie geltende Arbeitspreis (brutto) unter dem Referenzpreis von 12 ct/kWh (brutto), steht Ihnen kein Anspruch auf Entlastung nach dem Preisbremsengesetz zu.

        Vereinfachtes Beispiel zur Ermittlung der Entlastung: Kunde mit Arbeitspreis brutto von 20 ct/kWh (Stand 01.03.2022) und Jahresverbrauchsprognose (Stand September 2022) von 50.000 kWh:

        Berechnung des Differenzbetrags
        (Arbeitspreis – Referenzpreis):                                   20 ct/kWh – 12 ct/kWh = 8 ct/kWh

        Berechnung des Entlastungskontingents:         80 % von 50.000 kWh = 40.000 kWh

        Monatlicher Entlastungsanspruch:                       (8 ct x 40.000 kWh): 12 = 266,67 €/Monat.

        Der monatliche Abschlag würde im Beispiel um 266,67 € reduziert.

        Bitte beachten Sie: Dieses Beispiel stellt eine Vereinfachung dar, die Ihnen die Höhe der Entlastung verdeutlichen soll. In der Jahresverbrauchsabrechnung werden darüber hinaus auch weitere Faktoren, u. a. Ihr tatsächlicher Verbrauch im Abrechnungszeitraum, die gezahlten Abschläge und die Umsatzsteuer, berücksichtigt.

        3. Rückwirkende Erstreckung der Entlastung auf die Monate Januar und/oder Februar 2023 (§ 5 Abs. 1 EWPBG)

        Alle Letztverbraucher, welche die oben genannten Kriterien erfüllen und auch bereits in den Monaten Januar oder Februar 2023 mit leitungsgebundenem Erdgas beliefert wurden, haben ab März 2023 zusätzlich einen Anspruch auf rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und/oder Februar 2023.

        Diese rückwirkende Entlastung kann von uns beispielsweise durch Berücksichtigung im Rahmen der nächsten Abschlagszahlung, der Jahresverbrauchsrechnung oder der Verrechnung mit bestehenden Forderungen umgesetzt werden.

        Wenn wir Sie zum 01.03.2023 mit Erdgas beliefern, erhalten Sie auch die rückwirkende Entlastung durch uns. Wir werden Sie selbstverständlich über die Umsetzung informieren.

        Hinweis zur Entlastung von Großkunden und eingetragenen Krankenhäusern nach § 6 EWPBG

        Kunden mit RLM-Zähler, die an der jeweiligen Entnahmestelle einen Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 kWh aufweisen und nicht bereits über § 3 EWPBG entlastungsberechtigt sind, sowie zugelassene Krankenhäuser haben vom 01.01.2023 bis zum Ablauf der Gültigkeit des EWPBG für jeden Kalendermonat, in dem sie mit leitungsgebundenem Erdgas beliefert werden, einen Anspruch auf Entlastung. Der Referenzpreis für diese Kunden beträgt 7 ct/kWh (netto) vor Netzentgelten, Entgelten für den Messstellenbetrieb sowie staatlich veranlassten Preisbestandteilen und der Umsatzsteuer. Das Entlastungskontingent für diese Kunden beträgt 70 % der Verbrauchsmenge an leitungsgebundenem Erdgas, die im Kalenderjahr 2021 an der betreffenden Entnahmestelle gemessen wurde. Die tatsächlich erhaltene Entlastung kann durch die in § 18 EWPBG beschriebene Höchstgrenze im Einzelfall geringer ausfallen.

        Hinweis zur Entlastung von Mietern

        Für die Weitergabe der Entlastungen bei Miet- und Pachtverhältnissen sowie in Wohnungseigentümergesellschaften ist gemäß § 26 EWPBG jeweils der Vermieter, der Verpächter oder die WEG zuständig; die Entlastung soll in diesen Fällen regelmäßig im Rahmen der Heizkostenabrechnung für die laufende Abrechnungsperiode erfolgen.

        Wichtiger Hinweis zur Verbrauchsreduzierung!

        Bitte beachten Sie, dass Sie in den aktuell sowohl wirtschaftlich als auch gesellschaftlich herausfordernden Zeiten durch Verbrauchsreduzierungen nicht nur einen Beitrag zum Gemeinwohl leisten, sondern darüber hinaus auch Geld sparen – denn die vorstehend beschriebene Preisbremse wird nur bis zu einem Entlastungskontingent von 80 % des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs gewährt. Für die Entlastung von Großkunden und zugelassenen Krankenhäusern nach § 6 EWPBG gilt die Preisbremse bis zu einem Entlastungskontingent von 70 % der im Kalenderjahr 2021 an der betreffenden Entnahmestelle gemessenen Verbrauchsmenge. Für den darüberhinausgehenden Verbrauch gilt stattdessen der volle vertraglich vereinbarte Arbeitspreis.

        Wir weisen ferner darauf hin, dass die Ihnen gewährten Entlastungen nach dem EWPBG (Gaspreisbremse) vollständig aus Finanzmitteln des Bundes finanziert wird.

          Information zur Soforthilfe Dezember Gas und Wärme

          Die aktuelle Gaspreiskrise führt zu teilweise enormen finanziellen Belastungen für Gas- und Wärmekund*innen. Um diese Belastungen etwas zu dämpfen, plant die Bundesregierung verschiedene finanzielle Entlastungen.

          Um die Haushalte und vor allem kleinere Gewerbekunden kurzfristig zu entlasten, hat sich die Bundesregierung mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) für eine einfache und pragmatische Lösung entschieden: Gas-/Wärmekund*innen erhalten im Monat Dezember 2022, spätestens im Januar 2023 eine staatliche Soforthilfe.

          Die Höhe der Soforthilfe berücksichtigt auch mögliche Preissteigerungen zum Jahresende.

          Laut den gesetzlichen Regelungen erhalten nur die Kund*innen, die wir zum Stichtag 1. Dezember 2022 mit Gas beliefern, von uns den Gas-Erstattungsbetrag. Bei der Wärmelieferung gibt es keine Stichtagsbetrachtung.

          Vorgehensweise bei Abnahmestellen mit monatlichen Abschlägen und jährlicher Abrechnung

          Bei Gas erhalten Sie einen Erstattungsbetrag, welcher einem Zwölftel des im September 2022 prognostizierten individuellen Jahresverbrauchs multipliziert mit dem am 1. Dezember 2022 gültigen Gaspreis, ergänzt um ein Zwölftel des am 1. Dezember 2022 gültigen Jahresgrundpreises, entspricht. Die Entlastung über die Soforthilfe entspricht nicht dem realen Dezemberabschlag oder der Rechnung für den Monat Dezember, diese kann darüber oder darunter liegen. Trotzdem müssen Sie im Dezember keinen Abschlag zahlen. Etwaige Abweichungen werden in Ihrer Jahresabrechnung berücksichtigt.

          Bei Wärme wird Ihr Septemberabschlag mit einem Aufschlag von 20 % als Entlastungsbetrag verwendet.

          Als unsere Kund*innen (mit Ausnahme der Industrie und größeren Gewerbekunden) profitieren Sie automatisch von der Soforthilfe. Wenn Sie einen Lastschrifteinzug vereinbart haben, wird der Dezemberabschlag nicht von uns eingezogen. Sollten Sie die Zahlungen monatlich selbst vornehmen, beispielsweise über einen Dauerauftrag oder Einzelüberweisung, müssen Sie die Zahlungen für Dezember (fällig am 30. Dezember 2022) nicht leisten. In Ihrer Jahresabrechnung werden wir Ihnen den errechneten Soforthilfe-Erstattungsbetrag gutschreiben. Auch wenn Sie den Dezemberabschlag bezahlen, wird dieser mit der Jahresabrechnung verrechnet. Es geht Ihnen kein Geld verloren! Beide Werte, Entlastungsbetrag und ausgesetzter Dezemberabschlag, werden Ihnen auf der Jahresabrechnung transparent ausgewiesen.

          Warum erfolgt die Berechnung des Entlastungsbetrages nach dem Willen der Bundesregierung auf Basis der Jahresverbrauchsprognose 2022, die meist zum Zeitpunkt der letzten Abrechnung Ende 2021 ermittelt wurde und nicht mehr aktuell ist? Damit möchte die Bundesregierung Ihre Sparsamkeit beim Energieverbrauch im Jahr 2022 belohnen. Denn so wird Ihr Bonus voraussichtlich höher ausfallen, als würden die realen Verbrauchsdaten vom Jahr 2022 bei der Bonusermittlung zugrunde gelegt.

          Vorgehensweise bei Gas-Abnahmestellen mit registrierender Lastgangmessung und bei Wärmekunden mit monatlicher Abrechnung

          Die Soforthilfe erhalten auch größere Unternehmen und Einrichtungen. Unabhängig vom Verbrauch werden zudem gezielt größere Verbraucher (Gas-RLM-Abnahmestellen mit monatlicher Abrechnung und einem Jahresverbrauch über 1,5 Mio. kWh) wie die Wohnungswirtschaft und beispielsweise Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen entlastet.

          Bei Gas beträgt die Entlastung ein Zwölftel des individuellen Jahresverbrauchs der Monate November 2021 bis einschließlich Oktober 2022. Unternehmen bzw. Einrichtungen müssen uns bis zum 31. Dezember 2022 in Textform darlegen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Gas-Soforthilfe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG vorliegen.

          Bei Wärme werden zur Berechnung der Soforthilfe die in den Abrechnungen enthaltenen Verbrauchswerte herangezogen, eine Darlegung der Anspruchsvoraussetzung in Textform wie im Gasbereich muss nicht vorgelegt werden.

          Bei allen Kund*innen, die monatlich abgerechnet werden und die keine Abschläge zahlen, erfolgt die Erstattung mit der Rechnung für den Monat Dezember 2022.

          Energiesparen

          Im kommenden Jahr soll in der nächsten Stufe die sogenannte Gaspreisbremse die Gaspreise weiter dämpfen. Eines ist aber klar: Ein hundertprozentiger Ausgleich der Belastungen wird angesichts der historischen Dimensionen, in denen wir uns mit Blick auf die Energie-Kosten bewegen, leider nicht möglich sein. Allein die Beschaffungskosten, welche die Energieversorger für Gas zahlen müssen, haben sich gegenüber Anfang 2021 verzwölffacht. Wir werden uns also daran gewöhnen müssen, dass Strom und Wärme in den kommenden Jahren teuer bleiben werden.

          Umso wichtiger ist es, sparsam mit Energie umzugehen. In fast jedem Haushalt gibt es noch Möglichkeiten, Energie einzusparen – zum Beispiel die Heizung herunterdrehen, wenn niemand zu Hause ist, Stoßlüften und beim Duschen auf Dauer und Temperatur achten. Zudem sollte jeder überlegen, ob es nicht auch ein oder zwei Grad weniger im Zimmer tun. Jedes Grad weniger beim Heizen verbraucht 6 % weniger Energie und Geld - denn jede eingesparte Kilowattstunde schont auch den eigenen Geldbeutel.

            Senkung Umsatzsteuersatz für Gas- und Wärmelieferungen von 19 % auf 7 %

            Im Rahmen ihrer Entlastungspakete hat die Bundesregierung beschlossen, im Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 den Umsatzsteuersatz für Gas- und Wärmelieferungen von 19 % (Regelsteuersatz) auf 7 % (ermäßigter Steuersatz) zu senken:

            Die Umsatzsteuersenkung wird in den Bereichen Gas und Wärme an die Kunden weitergegeben.

            Da es sich bei Gas- und Wärmelieferungen um so genannte Dauerleistungen handelt, ist für die Höhe der anzusetzenden Umsatzsteuer der Ablesezeitpunkt relevant. Somit ist für alle Ablesezeiträume, die im Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 enden, der ermäßigte Umsatzsteuersatz für den kompletten Abrechnungszeitraum anzusetzen.

            Die für das Jahr 2022 bereits mitgeteilten Abschlagspläne werden nicht angepasst.

            Abschlagspläne im Rahmen neuer Vertragsabschlüsse oder aufgrund verbrauchsbedingter Abschlagsanpassungen werden aus systemtechnischen Gründen bei Gas und Wärme weiterhin mit dem Steuersatz von 19 % ausgestellt.

            Im Rahmen der Verbrauchsabrechnungen 2022 erfolgt bei Gas und Wärme eine Korrektur der Umsatzsteuer auf 7 %. Somit wird der umsatzsteuerliche Vorteil vollumfänglich an unsere Kunden weitergegeben.

            Für vorsteuerabzugsberechtigte Kunden verweisen wir auf das finale BMF-Schreiben vom 25. Oktober 2022 zur befristeten Absenkung des Umsatzsteuersatzes für Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz und Wärme über ein Wärmenetz im Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024, Seite 6 Randziffer 15:

            "Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird es nicht beanstandet, wenn Rechnungen über Abschlagszahlungen, die nach dem 30. September 2022 und vor dem 1. April 2024 fällig werden, nicht berichtigt werden, sofern dementsprechend Umsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent abgeführt und erst in der Endabrechnung nach den vorstehenden Grundsätzen zutreffend abgerechnet wird. In diesem Fall wird es auch nicht beanstandet, wenn vorsteuerabzugsberechtigte Kunden aus den Abschlagsrechnungen einen Vorsteuerabzug auf der Grundlage von 19 Prozent geltend machen und der Vorsteuerabzug für die gesamte Leistung erst auf der Grundlage der vorstehenden Endabrechnung auf den zulässigen Wert korrigiert wird."

              SWP Erdgastarife

               

              Grundversorgung

              im Netzgebiet der Stadtwerke Passau

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              11,75 Cent
              11,30 Cent
              10,98 Cent
              10,74 Cent
              10,72 Cent

              zzgl. Grundpreis (verbrauchsabhängig)
              gültig ab 1. Januar 2024

              » Zu allen Tarifdetails

              Erdgas+

              Ihr Erdgas-Tarif im Netzgebiet Passau

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              11,48 Cent
              11,03 Cent
              10,71 Cent
              10,48 Cent
              10,45 Cent

              zzgl. Grundpreis (verbrauchsabhängig)
              gültig ab 1. Januar 2024

              » Zu allen Tarifdetails

              Erdgas+BW

              Ihr Erdgas-Tarif im Netzgebiet Bayernwerk Netz GmbH

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              10,71 Cent
              6,74 Euro

              gültig ab 1. Januar 2024

              » Zu allen Tarifdetails

              Ersatzversorgung für Letztverbraucher im Netzgebiet der Stadtwerke Passau GmbH

              Ersatzversorgung im Sinne des § 38 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) liegt vor, wenn Letztverbraucher über das Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Niederdruck Energie beziehen, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann. Die Belieferung im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Ersatzversorgung i.S.d. § 38 EnWG erfolgt für maximal drei Monate.

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              Ihr persönlicher Kontakt:
              Zentrale:0851 560-0
              Tarifberatung Energie und Wasser:0851 560-490
              Technische Fragen Energie und Wasser:0851 560-495
              Leitungen/Pläne:0851 560-283
              Internet, Telefonie, TV:0851 560-392
              Busse:0851 560-412
              Parkhäuser:0851 560-462
              Erlebnisbad und Saunawelt:0851 560-260
              Hafen:0851 560-461