• Strom
    für Passau

    Wenn Sie in Passau Strom brauchen,
    sind wir Ihr Energielieferant vor Ort.

  • Parteiverkehr bitte mit tel. Absprache   +++   
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Neben der Zufriedenheit unserer Kunden stehen bei uns Zuverlässigkeit, Sicherheit und Umweltbewusstsein an erster Stelle.

  • Stromversorgung in Passau

    Egal, ob Sie mit dem Cent rechnen oder besonders umweltbewusst sind, die Stadtwerke Passau haben genau den richtigen Stromtarif für Sie.

  • Grundversorgung für Ein- und Doppeltarifzähler

    In der Grundversorgung (Netzgebiet der Stadtwerke Passau GmbH) bieten wir für alle Kundenanforderungen Produktlösungen an. Egal ob Sie einen Eintarif- oder Doppeltarifzähler für Haushalts- oder Gewerbebedarf haben, eine Nachtspeicherheizung, Wärmepumpe oder Direktheizung betreiben – Sie finden bei uns den passenden Tarif.

  • Stromversorgung im Netzgebiet der Bayernwerk Netz GmbH

    Wir bieten Kunden im Netzgebiet der Bayernwerk Netz GmbH günstige Strompreise an. Auch hier gilt unsere Bestabrechnung beim Strom+- und Minis-Tarif. Und wer mehr für die Umwelt tun möchte, kann sich gerne für einen Ökotarif entscheiden.

  • Stromversorgung im Netzgebiet der GETEC net GmbH

    Im Netzgebiet der GETEC net GmbH bieten wir Sondertarife an.

Wichtige Informationen zur Energiepreisbremse

Die Bundesregierung hat die Einführung einer Gas-, Wärme- und Strompreisbremse beschlossen, um die Menschen in Deutschland finanziell zu entlasten. Die Preisbremse greift ab März 2023 rückwirkend auch für die Monate Januar und Februar. Von der Preisbremse profitieren u.a. Privatkunden und Kleingewerbe, wenn der Kilowattstundenpreis über dem staatlich gedeckelten Referenzpreis liegt. Es gilt für 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs der „gedeckelte“ Preis. Für die restlichen 20 Prozent zahlen Sie Ihren regulären Vertragspreis.

Sie erhalten Ihre staatliche Entlastung automatisch – Sie müssen nichts unternehmen

Wir arbeiten mit Hochdruck daran, die Preisbremsen für Sie umzusetzen. Um die Energiepreisbremsen zu bekommen, müssen Sie nichts tun. Wenn Sie betroffen sind, informieren wir sie schriftlich über Ihren persönlichen Entlastungsbetrag und Ihren neuen Abschlagsplan.

Hohe Auslastung und erforderliche Umstellung der IT führt teilweise zu Verzögerungen beim Versand der Informationsschreiben

Um die Menschen schnell finanziell zu entlasten, wurden die Preisbremsen vom Gesetzgeber sehr kurzfristig Ende Dezember 2022 beschlossen. Seitdem arbeiten wir mit Hochdruck an der Umsetzung der Preisbremsen. Leider kommt es aufgrund der notwendigen Umstellung der IT-Prozesse, Personalengpässen und der hohen Auslastung bei Druckdienstleistern zu Verzögerungen beim Versand der Informationsschreiben. Auf eine Sache können sich die Kundinnen und Kunden der Stadtwerke Passau GmbH aber verlassen: Sie werden unabhängig vom Zustelltermin des Informationsschreibens in voller Höhe von der Entlastung der Energiepreisbremse profitieren.

    Kundeninformation nach § 31 Abs. 2 Strom-Preisbremsengesetz (StromPBG)

    Gender-Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

    Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

    durch die Energiepreiskrise sehen sich Versorger und Kunden auch im Jahr 2023 besonderen Herausforderungen und steigenden Energiepreisen ausgesetzt. Die Bundesregierung hat zur Abmilderung dieser Problematik und Entlastung der Bürger eine Strompreisbremse beschlossen und zu deren Umsetzung das Strom-Preisbremsengesetz (StromPBG) erlassen. Ziel ist es, die Letztverbraucher während des gesamten Jahres 2023 und ggf. auch noch bis zum 30.04.2024 mit einem staatlich finanzierten Preisdeckelungsmechanismus zu unterstützen. Die konkrete Abwicklung erfolgt durch uns als Lieferant und hängt von den tarifvertraglichen Vereinbarungen mit unseren Kunden und dem Energiebezug an den Entnahmestellen ab.

    Im Folgenden möchten wir Sie allgemein über die Umsetzung der Strompreisbremse durch uns informieren:

    Umsetzung der Preisbremse für Stromkunden

    1. Welche Kundengruppen sind entlastungsberechtigt?

    Grundsätzlich sind alle Stromkunden durch die Strompreisbremse ab dem 01.01.2023 für jede ihrer Entnahmestellen entlastungsberechtigt. Die Umsetzung der Preisbremse erfolgt ab dem 01.03.2023 (zur Berücksichtigung der Entlastung für Januar und/oder Februar 2023 beachten Sie bitte die untenstehenden Hinweise).

    Die jeweilige Höhe der Strompreisbremse hängt maßgeblich von der Verbrauchsprognose für die Entnahmestelle bzw. dem an der Entnahmestelle gemessenen Jahresverbrauch ab. Weiterhin kommt es darauf an, ob die Entnahmestelle mit einem SLP-Zähler oder einem RLM-Zähler ausgestattet ist (dazu sogleich).

    Achtung: Von der von der Inanspruchnahme der Strompreisbremse ausgeschlossen sind Personen, Organisationen, Einrichtungen und Unternehmen, die von der EU sanktioniert sind oder die im Eigentum oder unter Kontrolle sanktionierter Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen. Kunden, auf die eine dieser Einschränkungen zutrifft, sind verpflichtet, uns diesen Umstand unverzüglich anzuzeigen!

    2. Höhe der Entlastung

    Kunden, die im Zeitraum vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023 leitungsgebunden mit Strom beliefert werden, erhalten für jeden Belieferungsmonat – erstmals ab März 2023 – eine Entlastung unter Vorbehalt der Rückforderung (§ 12 Abs. 4 StromPBG) durch uns gutgeschrieben. Dabei wird der Strompreis für ein (je nach Verbrauch) 80%iges bzw. 70%iges monatliches Mengenkontingent auf einen gesetzlich vorgegebenen Referenzpreis gedeckelt. Die konkrete Höhe der Entlastung hängt von der tarifvertraglichen Vereinbarung mit uns, Ihrem individuellen Mengenkontingent sowie Ihrem tatsächlichen Verbrauch ab.

    Hinweis: Zusätzlich zu den nachfolgenden, allgemeinen Informationen erhalten Sie von uns rechtzeitig weitere Informationen zur konkreten Höhe der Ihnen im aktuellen Abrechnungszeitraum zu gewährenden Entlastungsbeträge sowie zu Ihrem Entlastungskontingent.

    Um den monatlichen Entlastungsbetrag zu ermitteln, wird für jede Entnahmestelle der Differenzbetrag (§ 5 StromPBG) mit dem Entlastungskontingent (§ 6 StromPBG) multipliziert (gedeckelt durch die jeweils geltende Höchstgrenze für Großverbraucher (§§ 19-11 EWPBG)). Die Ausweisung der Gutschrift erfolgt zwar erst im Rahmen der Verbrauchsabrechnung, kommt Ihnen aber bereits vorläufig durch eine Anpassung der Abschlags- oder Vorauszahlung zugute. Wenn im laufenden Vertrag keine Abschlagszahlungen vereinbart sind, erfolgt die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags in der nächsten Rechnung.

    • Der Referenzpreis beträgt:
      • Bei einer Entnahmestelle mit einem Jahresverbrauch von nicht mehr als 30.000 kWh: 40 ct/kWh (inklusive Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlasster Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer);
      • Bei einer Entnahmestelle mit einem Jahresverbrauch von mehr als 30.000 kWh: 13 ct/kWh (vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlasster Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer).

    Maßgeblich für die Einstufung der Entnahmestelle ist bei einer SLP-Entnahmestelle die uns aktuell vorliegende Jahresverbrauchsprognose des zuständigen Netzbetreibers. Bei einer Entnahmestelle mit registrierender Leistungsmessung ist die im Jahr 2021 gemessene Verbrauchsmenge entscheidend.

    • Der Differenzbetrag wird wie folgt berechnet:
      • Bei Tarifen ohne zeitvariablem Arbeitspreis wird der Differenzbetrag aus der Differenz des für die jeweilige Entnahmestelle am ersten Tag eines Kalendermonats vertraglich vereinbarten gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreises und des Referenzpreises errechnet.
      • Bei Tarifen mit zeitvariablem Arbeitspreis (z. B. HT-/NT-Tarifen) wird der Differenzbetrag aus der Differenz des für die Belieferung der Entnahmestelle mit der zeitlichen Gültigkeit der einzelnen vereinbarten Arbeitspreise gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreises für den gesamten Kalendermonat und dem Referenzpreis errechnet.
    • Das monatliche Entlastungskontingent wird wie folgt bestimmt:
      • Bei einer Entnahmestelle mit einem Jahresverbrauch von nicht mehr als 30.000 kWh:
        • SLP-Entnahmestelle: Das Entlastungskontingent beträgt 80 % der uns aktuell vorliegende Jahresverbrauchsprognose des zuständigen Netzbetreibers, geteilt durch 12.
        • Entnahmestelle mit registrierender Leistungsmessung: Das Entlastungskontingent beträgt 80 % der im Jahr 2021 gemessenen Verbrauchsmenge, geteilt durch 12.
      • Bei einer Entnahmestelle mit einem Jahresverbrauch von mehr als 30.000 kWh:
        • SLP-Entnahmestelle: Das Entlastungskontingent beträgt 70 % der uns aktuell vorliegende Jahresverbrauchsprognose des zuständigen Netzbetreibers, geteilt durch 12.
        • Entnahmestelle mit registrierender Leistungsmessung: Das Entlastungskontingent beträgt 70 % der im Jahr 2021 gemessenen Verbrauchsmenge, geteilt durch 12.

    Bitte beachten Sie: Liegt der für Sie geltende Arbeitspreis (brutto) unter dem oben angegebenen Referenzpreis, steht Ihnen kein Anspruch auf Entlastung nach dem Strompreisbremsengesetz zu.

    Vereinfachtes Beispiel zur Ermittlung der Entlastung: Kunde mit Arbeitspreis brutto von 50 ct/kWh (Stand 01.03.2022) und aktueller Jahresverbrauchsprognose (Stand September 2022) von 4.000 kWh:

    Berechnung des Differenzbetrags
    (Arbeitspreis – Referenzpreis):                             50 ct/kWh – 40 ct/kWh = 10 ct/kWh

    Berechnung des Entlastungskontingents:         80 % von 4.000 kWh: 12 = 267 kWh

    Monatlicher Entlastungsanspruch:                    (10 ct x 267 kWh) = 26,70 €/Monat.

    Der monatliche Abschlag würde im Beispiel um 26,70 € reduziert.

    Bitte beachten Sie: Dieses Beispiel stellt eine Vereinfachung dar, die Ihnen die Höhe der Entlastung verdeutlichen soll. In der Jahresverbrauchsabrechnung werden darüber hinaus auch weitere Faktoren, u. a. Ihr tatsächlicher Verbrauch im Abrechnungszeitraum, die gezahlten Abschläge und die Umsatzsteuer, berücksichtigt.

    3. Rückwirkende Erstreckung der Entlastung auf die Monate Januar und/oder Februar 2023 (§ 49 StromPBG)

    Alle Letztverbraucher, welche die oben genannten Kriterien erfüllen und bereits in den Monaten Januar oder Februar 2023 mit Strom beliefert wurden, haben ab März 2023 zusätzlich einen Anspruch auf rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und/oder Februar 2023.

    Diese rückwirkende Entlastung kann von uns beispielsweise durch Berücksichtigung im Rahmen der nächsten Abschlagszahlung, der Jahresverbrauchsrechnung oder der Verrechnung mit bestehenden Forderungen umgesetzt werden.

    Wenn wir Sie zum 01.03.2023 mit Strom beliefern, erhalten Sie auch die rückwirkende Entlastung durch uns. Wir werden Sie selbstverständlich über die Umsetzung informieren.

    Hinweis zur Entlastung von Mietern

    Für die Weitergabe der Entlastungen bei Miet- und Pachtverhältnissen sowie in Wohnungseigentümergesellschaften ist gemäß § 12a StromPBG jeweils der Vermieter, der Verpächter oder die WEG zuständig; die Entlastung soll in diesen Fällen regelmäßig im Rahmen der Heizkostenabrechnung für die laufende Abrechnungsperiode erfolgen.

    Wichtiger Hinweis zur Verbrauchsreduzierung!

    Bitte beachten Sie, dass Sie in den aktuell sowohl wirtschaftlich als auch gesellschaftlich herausfordernden Zeiten durch Verbrauchsreduzierungen nicht nur einen Beitrag zum Gemeinwohl leisten, sondern darüber hinaus auch Geld sparen – denn die vorstehend beschriebene Preisbremse greift nur bis zu einem Entlastungskontingent von 80 % bzw. 70 % der vorliegenden Verbrauchsprognose (bei SLP-Zähler) bzw. des gemessenen Jahresverbrauchs (bei RLM-Zähler). Für den darüberhinausgehenden Verbrauch gilt stattdessen jeweils der volle vertraglich vereinbarte Arbeitspreis.

      Stromtarife im Netzgebiet der Stadtwerke Passau GmbH

       

      Heiztarife

      Heizen mit Strom

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      27,39 Cent
      23,59 Cent
      83,97 €

      gültig ab 1. April 2023

      Grundversorgungspreise für Raumheizung und Brauchwassererwärmung

      Wärmespeicher-Raumheizungsanlagen mit getrennter Messung (100a/100n)

      » Zu allen Tarifdetails

      Grundversorgung

      Wir sichern Ihre Versorgung mit elektrischem Strom!

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      33,74 Cent
      121,38 €

      gültig ab 1. April 2023

      Strom+ im Netzgebiet der Stadtwerke Passau GmbH

      » Zu allen Tarifdetails

      ÖkoStrom+

      Strom aus Wasserkraft

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      33,97 Cent
      121,38 €

      gültig ab 1. April 2023

      » Zu allen Tarifdetails

      Öko+1

      Strom aus Wasserkraft

      Details einblenden
      35,16 Cent
      121,38 €

      gültig ab 1. April 2023

      » Zu allen Tarifdetails

      Stromtarife im Netzgebiet Bayernwerk Netz GmbH

       

      Strom+ und MiniS

      Der Tarif mit Bestabrechnung

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      35,44 Cent
      9,00 €

      Strom+

      gültig ab 1. April 2023

      » Zu allen Tarifdetails

      ÖkoStrom+

      Strom aus Wasserkraft

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      35,68 Cent
      9,00 €

      gültig ab 1. April 2023

      » Zu allen Tarifdetails

      Öko+1

      Strom aus Wasserkraft

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      36,87 Cent
      9,00 €

      gültig ab 1. April 2023

      » Zu allen Tarifdetails

      Stromtarife im Netzgebiet GETEC net GmbH

       

      Strom+

      Günstige Strompreise bei hohem Verbrauch

      Details einblenden
      34,14 Cent
      111,81 €

      gültig ab 1. April 2023

      » Zu allen Tarifdetails

      ÖkoStrom+

      Strom aus Wasserkraft

      Details einblenden
      34,62 Cent
      111,81 €

      gültig ab 1. April 2023

      » Zu allen Tarifdetails

      Stromkennzeichnung

      Stromkennzeichnung - Energiemix und Umweltauswirkungen:
      Kennzeichnung der Stromlieferungen im Jahr 2022
      (PDF, 58 KB)

      Ersatzversorgung für Letztverbraucher im Netzgebiet der Stadtwerke Passau GmbH

      Ersatzversorgung im Sinne des § 38 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) liegt vor, wenn Letztverbraucher über das Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung in der Niederspannung Energie beziehen, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann. Die Belieferung im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Ersatzversorgung i.S.d. § 38 EnWG erfolgt für maximal drei Monate.

      Jetzt Strom-Anbieter wechseln!

      Sie möchten Ihren Strom von den Stadtwerken Passau beziehen? Wählen Sie ganz bequem Ihren Wunschtarif, füllen Sie die entsprechenden Formulare aus, die wir Ihnen auf Anfrage gerne zusenden. Für Strom in Passau genügt die ausgefüllte Kündigungsvollmacht. Den Rest erledigen wir! Sie müssen sich nicht um die Kündigung bei Ihrem bestehenden Strom-Anbieter kümmern.

      Die Möglichkeiten zum Einzug oder Auszug melden finden Sie bequem in unserem Online-Service.

      Ihr Hausanschluss

      Sie benötigen einen Hausanschluss für Strom, Gas und/oder Wasser? Wir verraten Ihnen, was Sie dafür tun müssen. Informieren Sie sich jetzt in unserem Online-Servicezentrum!

      Mit Strom fahren

      Elektro-Mobilität ist inzwischen ein fester Begriff in unserer Gesellschaft. Doch während die Nachfrage nach E-Bikes unaufhaltsam steigt, dümpelt das E-Auto eher vor sich hin. Der Grund liegt wohl in der geringen Reichweite, der langen Aufladezeit und den hohen Anschaffungskosten. Dennoch: E-Mobilität ist das Thema der Zukunft und ein bedeutender Teil der Energiewende. Die Forschung arbeitet bereits an günstigeren und effektiveren Batterien.

      Ihr persönlicher Kontakt:
      Zentrale:0851 560-0
      Tarifberatung Energie und Wasser:0851 560-490
      Technische Fragen Energie und Wasser:0851 560-495
      Leitungen/Pläne:0851 560-283
      Internet, Telefonie, TV:0851 560-392
      Busse:0851 560-412
      Parkhäuser:0851 560-462
      Erlebnisbad und Saunawelt:0851 560-260
      Hafen:0851 560-461